02.08.2014  

Unzulässige Abschlussgebühren bei Lebensversicherungen!


Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BHG) vom 25.07.2012 stellen Bedingungen, zur Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen der Versicherung, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher unwirksam. Die Abschlusskosten bestehen zu einem erheblichen Teil aus Vermittlerprovisionen. Außerdem wurden die Klauseln der Versicherungen, bezüglich der Abschlusskosten, wegen einem Verstoß gegen das Transparenzgesetz, für unwirksam erklärt. Sodass Versicherungsnehmer einen Teil dieser Kosten zurückverlangen können. (BGH-Urteile: IV ZR 201/10; IV ZR 198/10; IV ZR 200/10; IV ZR 202/10)




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