17.12.2014  

BGH: Unbefristetes Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen vor 2008


Mit Urteil vom 07. Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11) hat nunmehr der BGH entschieden, dass die Regelung des § 5a auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen nicht anwendbar ist. Damit steht Verbrauchern, die bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht ordnungsgemäß über Ihr Recht zum Widerspruch belehrt wurden, auch heute noch ein Widerspruchsrecht zu. Gleiches gilt, wenn der Versicherer nicht die Versicherungsbedingungen und weiteren Verbraucherinformationen überreicht hat. Die Ausübung des Widerspruchsrecht hat grundsätzlich zur Folge, dass die gezahlten Prämien vom Versicherer zurückerstattet werden müssen.




Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Akzeptieren