Der Bundesgerichtshof (BGH 19.11.2014, Az.: IV ZR 329/14) bestätigt sein Grundsatzurteil vom Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11).Sobald die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist, steht dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbeschränktes Widerspruchsrecht zu.
Die Rückabwicklung einer Lebens- oder Rentenversicherung (auch wenn bereits gekündigt) ist dann möglich, wenn bei Abschluss des Vertrages im Zeitraum von 1994 bis 2007 formale Fehler gemacht worden sind. Diese können dazu führen, dass Sie selbst viele Jahre später noch vom gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen können.
Beispiel: bei einem Vertrag mit Monatlichen Einzahlungen in Höhe von 50€, erhalten Sie bei Widerruf 1.924,00€ + Zinsen
Weiter Informationen erhalten Sie telefonisch unter : 0361/554790-15 oder per Email unter info@verbraucherservice-hessen-thueringen.de